Einstellung von ausländischen Arbeitnehmern
Die Beschäftigung von ausländischen Lehrern fällt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern.
Der entsprechende Ausführungserlass vom 9. Juni 1999 sieht vor, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigen möchte, der nicht die Staatsanghörigkeit eines Landes besitzt, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, vorher eine Beschäftigungserlaubnis beantragen muss.
Für die beiden letzten Beitrittsländer (Bulgarien und Rumänien) sind zudem Übergangsregelungen vereinbart worden, die den Zugang zum belgischen Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2011 einschränken.
Folglich können hiesige Unterrichtseinrichtungen unter Vorbehalt der Einhaltung der statutarischen Bestimmungen des Unterrichtswesens Lehrer bzw. Arbeitnehmer aus folgenden Staaten beschäftigen, ohne eine Beschäftigungserlaubnis beantragen zu müssen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Island, Lichtenstein und Norwegen.
Folgende Kategorien von Arbeitnehmern benötigen ebenfalls keine Arbeitserlaubnis:
- der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und, sofern sie sich mit ihm niederlassen:
- a) sein Ehepartner,
- b) seine Verwandten in absteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu ihren Lasten sind,
- c) seine Verwandten in aufsteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, mit Ausnahme der Verwandten in aufsteigender Linie eines Studenten oder derjenigen seines Ehepartners,
- d) der Ehepartner der unter den Buchstaben b) und c) erwähnten Personen.
- der Ehepartner eines Belgiers und, sofern sie sich mit einem von ihnen niederlassen:
- a) die Verwandten in absteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die unter 21 Jahre alt oder zu Lasten sind,
- b) die Verwandten in aufsteigender Linie des Belgiers oder seines Ehepartners, die zu Lasten sind,
- c) der Ehepartner der unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Personen;
- ausländische Staatsangehörige, die im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind;
- der in Belgien anerkannte Flüchtling;
- Studenten, die an einer Lehranstalt in Belgien eingeschrieben sind, um am Vollzeitunterricht teilzunehmen, ausschließlich für Arbeitsleistungen während der Schulferien;
- Studenten, die für ihr Studium in Belgien Pflichtpraktika absolvieren;
- Personen, die von einer Lokalen Beschäftigungsagentur beschäftigt werden.
Mit Ausnahme von Punkt 6 müssen die Arbeitnehmer jedoch immer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis über eine Dauer von mehr als drei Monaten sein. Die Vorlage eines Touristenvisums genügt demnach nicht. Verliert der Arbeitnehmer sein Aufenthaltsrecht, so verliert er ebenfalls seine Arbeitsberechtigung.
Für alle anderen Personen ist demnach immer vorab zu überprüfen, ob die Person im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist (Muster A oder C).
Weitere Auskünfte erteilen Frau Elfriede Lenz und Frau Angelika Mennicken.