Bis der Arzt kommt

Wenn du regulär als (Zahn)Medizinstudent eingeschrieben bist, kannst du die Ausbildungsförderung DuO beantragen. Wichtig ist, dass du

  • an einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung studierst.
  • in der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz studierst.
  • mindestens seit sechs Monaten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnst, wenn du zum ersten Mal den Antrag stellst.

Warum diese Erweiterung? (Zahn)Medizin studiert man doch außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft!

Der (Fach)Ärztemangel in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist erheblich. Damit wir in Ostbelgien auch zukünftig gesundheitlich gut versorgt sind und werden, gibt die Grundausbildung zum (Zahn-)Mediziner auch Anrecht auf die DuO Ausbildungsförderung.

Ein junger Mann im Medizinkittel und mit einem Stethoskop in der Hand springt.

In Ostbelgien gibt es keine entsprechende Ausbildung. Dazu musst du das Studium an einer staatlich anerkannten Hochschuleinrichtung in der EU, im EWR oder in der Schweiz absolvieren. Denn das DuO-Dekret knüpft an die EU-Richtline 2005/36EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen an:

  • Diese Richtlinie garantiert allen, die ihre Berufsqualifikationen in einem EU-Mitgliedstaat erwerben, dass sie wie Inländer ihren Job in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können.
  • Gleichzeitig legt diese Richtlinie die Mindestanforderungen für die (zahn)ärztliche Grundausbildung von 6 Jahren fest. So wissen wir, dass das geförderte (Zahn)Medizin-Studium einer Mindestqualität entspricht.

Warum die Mindestdauer für den Wohnsitz?

Du sollst die Ausbildungsförderung DuO nur beantragen können, wenn du einen reellen Bezug zu Ostbelgien hast bzw. tatsächlich vorhast zu bleiben. Beispielsweise soll ein Student aus den Vereinigten Staaten, der Medizin in Frankreich studiert, davon ausgeschlossen sein, DuO zu beantragen.