Studienbeihilfen Hochschule und Universität
Reguläre Studenten, die Studien an der Autonomen Hochschule (AHS) in Eupen nachgehen oder ein Studium im Ausland absolvieren, können eine Studienbeihilfe beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft beantragen, wenn ihre Einkünfte und/oder die Einkünfte der Personen, die für ihren Unterhalt aufkommen, einen bestimmten Rahmen nicht übersteigen.
Reguläre Schüler, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Belgien wohnen, können ebenfalls eine Studienbeihilfe beantragen, wenn sie:
Kind einer Person sind, die in Belgien beschäftigt ist oder gewesen ist und während mindestens eines Jahres Beiträge an das Landesamt für Soziale Sicherheit geleistet hat;
oder
zu dem Zeitpunkt, an dem die Anträge eingereicht werden müssen, von der belgischen Delegation des Hohen UNO-Kommissariats für Flüchtlinge als politische Flüchtlinge anerkannt sind;
oder
ab dem Datum, an dem die Anträge eingereicht werden müssen, seit mindestens fünf Jahren mit ihrer Familie in Belgien wohnen.
Hinweis: Diejenigen, die an der AHS zum Krankenpfleger mit Niveau A2 ausgebildet werden, also dem ergänzenden berufsbildenden Sekundarschulunterricht folgen, müssen das Antragsformular für die Sekundarschule ausfüllen. Für ihre Anträge gilt jedoch die gleiche Einkommenshöchstgrenze wie für die Anträge der Universitäts- und Hochschulstudenten. Der ausgezahlte Betrag ist niedriger als die finanzielle Beihilfe für Universitäts- und Hochschulstudenten, aber höher als die Studienbeihilfe für Sekundarschüler.
Wer einmal ein Studienjahr wiederholt oder ein Studienjahr des gleichen Niveaus absolviert hat, verliert sein Anrecht auf Studienbeihilfe, wenn er für eines dieser Studienjahre eine Studienbeihilfe erhalten hat. Er erlangt dieses Anrecht wieder, wenn er nach einem nicht bestandenen Jahr zwei aufeinanderfolgende Studienjahre erfolgreich beendet. Wenn er jedoch erneut nicht besteht oder wenn er erneut ein Studienjahr des gleichen Niveaus absolviert, verliert er endgültig das Anrecht auf eine Studienbeihilfe.
In Härtefällen kann die DG jedoch eine Sonderstudienbeihilfe gewähren, wenn ein Jahr wiederholt werden muss. Die Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung muss im Antrag ausführlich begründet werden.
Wer ein Studium in der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft absolviert und Anrecht auf eine finanzielle Beihilfe hat, erhält diese von der Gemeinschaft, in der er studiert.
Der Unterschied zwischen den Studienbeihilfen für Universitäts- und Hochschulstudien der Französischen Gemeinschaft und denen der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird in Form von sogenannten Ausgleichsstudienbeihilfen ausgezahlt, wenn die Studenten seit mindestens 3 Jahren ihren Wohnsitz in der DG haben. Wer Anrecht auf eine Ausgleichstudienbeihilfe hat, braucht keinen Antrag zu stellen, sondern wird vom Ministerium der DG kontaktiert.
Die Anträge müssen bis zum 31. Oktober 2011 per Einschreiben eingereicht werden.
Bedingungen finanzieller Art
Den Anträgen auf Studienbeihilfe wird nur stattgegeben, wenn das Haushaltseinkommen eine festgelegte Grenze nicht überschreitet. Für die Studienbeihilfen des Jahres 2011-2012 gelten folgende Höchstgrenzen:
|
Personen zu Lasten |
Höchstgrenzen des Haushaltseinkommens
(global steuerbares Einkommen
und getrennt steuerbares Einkommen)
Steuerjahr 2010 – Einkünfte 2011 |
|
0
|
11.842,76 €
|
|
1
|
19.243,35 €
|
|
2
|
25.163,23 €
|
|
3
|
30.715,17 €
|
|
4
|
35.893,19 €
|
|
5
|
40.703,27 €
|
|
6 und mehr
|
+ 4.813,10 €/Person
|
Zur Berechnung der Personen zu Lasten wird die Anzahl der Personen zu Lasten, die auf dem Steuerbescheid vermerkt sind, berücksichtigt. Für alle Antragsteller, die verheiratet, verwitwet oder alleinerziehend mit Kindern zu Lasten sind, wird zudem eine zusätzliche Person zu Lasten hinzugezählt.
Alle Personen, deren Behinderung mindestens 66% beträgt, werden doppelt gezählt.
Wenn mehrere Mitglieder einer Familie studieren, zählt jeder Student für 2 Personen zu Lasten, mit Ausnahme des Antragstellers.
Wenn sich eine Familie seit 2010 in einer besonderen finanziellen Situation befindet, kann eine pauschale Beihilfe gewährt werden, bevor die tatsächlichen Einkommen überprüft sind. Einkommensverringerung durch Todesfall in der Familie, Pensionierung oder Frühpensionierung, Scheidung, Trennung, Verlust der Hauptarbeitsstelle oder Krankheit von mehr als 30 Tagen sind beispielsweise Fälle, in denen für die Berechnung der Studienbeihilfe andere Einkommen als die des Jahres 2009 in Betracht gezogen werden können.
Rückzahlung
In einigen Fällen kann die Studienbeihilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, z.B. bei
-
Erhalt der Beihilfe auf betrügerischem Wege,
-
unregelmäßigem Schulbesuch,
-
Abwesenheit bei Prüfungen (auch zweite Sitzung),
-
Studienabbruch.
Gesetzliche Grundlagen
-
Dekret vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen
-
Erlass vom 5. Dezember 1986 zur Ausführung bestimmter Artikel des Dekretes vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen
-
Erlass vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages
-
Erlass vom 23. September 1987 bezüglich der Gewährung einer Ausgleichsstudienbeihilfe
-
Erlass vom 16. Juni 1988 bezüglich der Gewährung einer Sonderstudienbeihilfe
Communauté française
Service des allocations d’études supérieures Bureau régional de Bruxelles et Brabant
Bureau régional de Bruxelles et Brabant Wallon
Bureau 0.E.001
Bld. Leopold II, 44
1080 Bruxelles
Belgique
Tel.: +32 (0) 2 413 37 37
(seulement le matin)
Communauté française
Service des allocations d’études supérieures
Bureau régional du Hainaut
Rue du Chemin de Fer 433
7000 Mons
Tel.: +32 (0) 65 220 050
Communauté française
Service des allocations d’études supérieures
Bureau régional de Liège
Rue d’Ougrée 65, boîte 209
4031 Angleur
Tel.: +32 (0) 4 361 52 90
Communauté française
Service des allocations d’études supérieures
Bureau régional de Namur
Rue Van Opré 89
5100 Jambes
Tel.: +32 (0) 81 32 84 03