Studienbeihilfen Sekundar
Reguläre Schüler, die eine Sekundarschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besuchen, haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe der DG, wenn die Einkünfte der Personen, die für ihren Unterhalt aufkommen, einen bestimmten Rahmen nicht übersteigen. Die Beihilfen stehen belgischen Schülern zu, die an Unterrichtsanstalten studieren, die in der DG liegen und vom Staat organisiert, subventioniert oder anerkannt sind.
Reguläre Schüler, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in Belgien wohnen und eine der besagten Unterrichtsanstalten besuchen, können ebenfalls eine Studienbeihilfe beantragen, wenn sie:
Kind einer Person sind, die in Belgien beschäftigt ist oder gewesen ist und während mindestens eines Jahres Beiträge an das Landesamt für Soziale Sicherheit geleistet hat;
oder
zu dem Zeitpunkt, an dem die Anträge eingereicht werden müssen, von der belgischen Delegation des Hohen UNO-Kommissariats für Flüchtlinge als politische Flüchtlinge anerkannt sind;
oder
ab dem Datum, an dem die Anträge eingereicht werden müssen, seit mindestens fünf Jahren mit ihrer Familie in Belgien wohnen.
Wer mehr als einmal ein Studienjahr wiederholt oder ein Studienjahr des gleichen Niveaus absolviert hat, verliert sein Anrecht auf Studienbeihilfe, wenn er für eines dieser Studienjahre eine Studienbeihilfe erhalten hat. Er erlangt dieses Anrecht wieder, wenn er nach einem nicht bestandenen Jahr zwei aufeinanderfolgende Studienjahre erfolgreich beendet. Wenn er jedoch erneut nicht besteht oder wenn er erneut ein Studienjahr des gleichen Niveaus absolviert, verliert er endgültig das Anrecht auf eine Studienbeihilfe.
Besucht der Schüler eine Sekundarschule in der Französischen Gemeinschaft, erhält er eine Studienbeihilfe von der zuständigen Dienststelle in der Französischen Gemeinschaft.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober 2011 per Einschreiben eingereicht werden.
Bedingungen finanzieller Art
Den Anträgen auf Studienbeihilfe wird nur stattgegeben, wenn das Haushaltseinkommen eine festgelegte Grenze nicht überschreitet. Für die Studienbeihilfen für das Jahr 2011-2012 gelten folgende Höchstgrenzen:
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Personen zu Lasten |
Höchstgrenzen des Haushaltseinkommens
(global steuerbares Einkommen
und getrennt steuerbares Einkommen)
Steuerjahr 2010 – Einkünfte 2009 |
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0
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10.156,96 €
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1
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17.412,82 €
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2
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23.218,07 €
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3
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28.658,46 €
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4
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33.736,95 €
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5
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38.453,55 €
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6 und mehr
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+ 4.695,48 €/Person
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Zur Berechnung der Personen zu Lasten wird die Anzahl der Personen zu Lasten, die auf dem Steuerbescheid vermerkt sind, berücksichtigt. Für alle Antragsteller, die verheiratet, verwitwet oder alleinerziehend mit Kindern zu Lasten sind, wird eine zusätzliche Person zu Lasten hinzugezählt.
Alle Personen, deren Behinderungen mindestens 66% beträgt, werden doppelt gezählt.
Wenn sich eine Familie seit 2010 in einer besonderen finanziellen Situation befindet, kann eine pauschale Beihilfe ausgezahlt werden, bevor die tatsächlichen Einkommen überprüft werden. Einkommensverringerung durch Todesfall in der Familie, Pensionierung oder Frühpensionierung, Scheidung, Trennung, Verlust der Hauptarbeitsstelle oder Krankheit von mehr als 30 Tagen sind beispielsweise Fälle, in denen für die Berechnung der Studienbeihilfe andere Einkommen als die des Jahres 2009 in Betracht gezogen werden können.
Rückzahlung
In einigen Fällen kann die Studienbeihilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, z.B. bei
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Erhalt der Beihilfe auf betrügerischem Wege,
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unregelmäßigem Schulbesuch,
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Abwesenheit bei Prüfungen (auch zweite Sitzung),
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Studienabbruch.
Gesetzliche Grundlagen
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Dekret vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen
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Erlass vom 5. Dezember 1986 zur Ausführung bestimmter Artikel des Dekretes vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen
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Erlass vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages
Communauté française
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Service des allocations d’études secondaires
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Belgique
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