Die Ruhestandspension
Das Anrecht auf eine Ruhestandspension des öffentlichen Sektors unterliegt zwei Bedingungen:
- Eine definitive Ernennung oder eine definitive Einstellung liegt vor.
- Die Laufbahn im öffentlichen Dienst zählt mindestens 5 effektive Jahre.
Wer das 60. – und spätestens das 65. – Lebensjahr erreicht, kann dieses Anrecht geltend machen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden.
Die Personalmitglieder des Unterrichtswesens in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die in den Ruhestand versetzt werden möchten, sollten deshalb im Laufe des betreffenden Jahres – und mindestens sechs Monate – vor Pensionsbeginn Kontakt mit dem Ministerium aufnehmen. Die Sonderbeauftragten für Pensionen des Unterrichtspersonals in der Abteilung Unterricht und Ausbildung analysieren die Lage des Antragstellers, begleiten die Antragstellung und gewährleisten, dass der Wechsel in den Bereich der föderalen Dienststelle für Pensionen reibungslos verläuft.
Die Personalmitglieder des Unterrichtswesens, die eine Disposition aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand in Anspruch nehmen, sollten sich die oben genannte Frist merken. Denn sie sind bekanntlich verpflichtet, am 1. des Monats, der dem Erreichen des 60. Lebensjahres folgt, in den Ruhestand zu wechseln, weil die Zahlung des Wartegehalts oder der Wartegehaltssubvention mit diesem Tag eingestellt wird.
Auswirkungen einer Unterbrechungen der Laufbahn auf die Ruhestandspension
Auch wenn die Pensionierung noch in weiter Ferne liegt, ist es wichtig, bereits zu Beginn der beruflichen Laufbahn über gewisse Aspekte der Versetzung in den Ruhestand informiert zu sein. Denn die Eröffnung des Anrechtes auf die Ruhestandspension einerseits und die Berechnung der eigentlichen Höhe dieser Pension andererseits stehen in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Laufbahn, die sich aus effektiven Diensten als Arbeitnehmer, aber auch aus dem aktiven Dienst gleichgestellten Zeiträumen, wie Urlauben, Abwesenheiten und sogenannten Zurdispositionsstellungen zusammensetzt.
Insbesondere in den vergangenen Jahren hat sich deutlich gezeigt, dass im Unterrichtswesen immer mehr Personalmitglieder einen Urlaub, eine Laufbahnunterbrechung oder eine Disposition aus persönlichen Gründen in Anspruch nehmen. Oftmals wissen sie nicht, welche Auswirkungen diese Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn langfristig gesehen auf die Ruhestandspension des öffentlichen Dienstes haben.
Damit Sie Ihre Karriere planen können, werden die Auswirkungen einer teilweisen oder vollzeitigen Unterbrechung der beruflichen Laufbahn im weitesten Sinne (Urlaube, Dispositionen, Laufbahnunterbrechungen und Abwesenheiten längerer Dauer) im Download im Detail erläutert.