Berechnung der ernennbaren Stunden
Amtliche Mitteilung vom 18. März 2008 (UNAU/RB/MK/KS/PR/08.435)
Ein Schulträger kann höchstens 95% seines gesamten Stellenkapitals in einem Amt zur Ernennung frei geben. Er ist aber nicht verpflichtet, alle ernennbaren Stunden vollständig für eine definitive Ernennung frei zu geben.
Die offenen Stunden werden wie folgt berechnet:
Stellenkapitel vom 1. Februar mal 95% minus definitiv belegte Stunden = ernennbare Stunden
Ergibt die Berechnung keine ganze Zahl, wird abgerundet.
Sollten sich das Stellenkapital (durch eine Neuberechnung am 30. September) oder aber die Zahl der definitiv belegten Stunden (Reaffektierung, Vorruhestand, Pension, Versetzung, …) zwischen dem 1. Februar und dem 1. Oktober noch ändern, wird die oben erwähnte Formel zum Stichtag 30. September neu angewandt.
Das gleiche Prinzip der Berechnung gilt für die Religions- und Moralstunden, allerdings beruft man sich hier auf das Stundenkapital vom 1. Oktober.
Bei der Berechnung der vakanten Stellen dürfen die (Teil)stellen für die pädagogische Koordination und für die Projekte in der Schulebene berücksichtigt werden, in der sie zum Zeitpunkt einer endgültigen Ernennung Bestandteil des betreffenden Stellenkapitals sind. Eine spätere Verlegung zu einer anderen Schulebene darf nicht zur Folge haben, dass Personalmitglieder wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt werden.