Versicherung für die Personalmitglieder, die in der ersten Juli- und in der letzten Augustwoche in der Schule tätig sind
Amtliche Mitteilung vom 24. Januar 2007 (UNAU/RB/MKo/CG/07.202)
Die Versicherung ist eine zusätzliche Dienstleistung zur gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung, die bei den zeitweilig beschäftigten Personalmitgliedern für den Zeitraum ihrer Bezeichnung (z.B. 1.9. bis 30.6.) gilt. Unfälle, die in den Zeitraum der Bezeichnung fallen, sind wie bisher gemäß den geltenden Bestimmungen in Sachen gesetzlicher Arbeitsunfallversicherung zu melden.
Es handelt sich bei vorliegender allgemeinrechtlicher Versicherung vielmehr um eine eigenständige Versicherung, um Unfälle in der ersten Juli- und letzten August-Woche abzudecken. Die Garantieleistungen sind vergleichbar mit denen der gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung und umfassen z.B. die Zahlung einer Entschädigung für erlittenen Gehaltsverlust infolge einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die Zahlung einer Rente im Falle einer bleibenden Invalidität, die Zahlung von medizinischen Kosten, die Zahlung einer Hinterbliebenenrente usw.
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalles auf dem Arbeitsweg, den ein zeitweilig beschäftigtes Personalmitglied des GUW – auch wenn es teilweise definitiv ernannt ist – in der ersten Juli- oder in der letzten Augustwoche erleidet, ist unverzüglich das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung, zu benachrichtigen, das die Unfallmeldung bei der Ethias vornehmen wird. Ansprechpartner ist Ihre jeweilige Schulbetreuerin.
Gegenstand der Versicherung ist zudem nicht die Arbeitsunfallversicherung von sogenannten „Ehrenamtlichen“, d.h. wenn Personen ehrenamtlich in Ihrer Schule arbeiten. (Als Beispiele seien erwähnt: wenn ein pensionierter Lehrer unentgeltlich für kurze Zeit den Unterricht übernimmt, weil ein Lehrer wegen Krankheit ausgefallen ist, oder wenn Eltern bei Schulfesten helfen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die betreffenden Ehrenamtlichen in die allgemeine Schulversicherung mit aufzunehmen. Zu diesem Zweck ist es wichtig, dass Sie vorab, also bevor der Ehrenamtliche seine Tätigkeit aufnimmt, Ihre jeweilige Schulbetreuerin in der Abteilung Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung informieren, die wiederum Ethias in Kenntnis setzt. Auf Grundlage der Gesetzgebung über das Ehrenamt sind die betroffenen Personen auch haftpflichtversichert, und zwar konkret über die bestehende Schulversicherung.
Letztlich sei angemerkt, dass vorliegende Mitteilung nicht die Personalmitglieder betrifft, die für einen vollen Stundenplan ernannt sind; sie unterliegen während des gesamten Kalenderjahres der gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung.
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