Aufruf

Bezeichungsbedingungen

Um vom Schulträger zeitweilig bezeichnet zu werden, muss der Kandidat:

  • eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    • Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von Artikel 4 §2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens sein (die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren);
    • den Status als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger laut den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern besitzen;
    • die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus laut den Bestimmungen desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen;
    • den Aufenthaltstitel in Anwendung der Artikel 61/2 bis 61/5 desselben Gesetzes vom 15. Dezember 1980 besitzen.
  • ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
  • die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
  • den Milizgesetzen genügt haben;
  • Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
    • Die drei Abweichungen wurden innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Schuljahren durchlaufen.
    • Jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen, der, was die dritte Abweichung betrifft, spätestens am 30. April endet.
    • Der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schließt mindestens mit dem Vermerk "ausreichend".
    • Falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt, muss dieses über eine Lehrbefähigung verfügen, die den im Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen angeführten wesentlichen Elementen entspricht und die die Regierung als gleichwertig anerkennt.
    • Falls es sich um ein Mitglied des Lehrpersonals einer Förderschule handelt, verfügt dieses über einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 10ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wird, oder über einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt werden.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrer-Mediothekars bekleidet, muss dieses über einen Befähigungsnachweis zur Führung einer Schulmediothek verfügen.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrers für nichtkonfessionelle Sittenlehre im Primar- oder Sekundarschulwesen bekleidet, verfügt dieses über einen Nachweis über das Bestehen einer mindestens 15 ECTS-Punkte umfassenden Zusatzausbildung in nichtkonfessioneller Sittenlehre, der von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wird, oder über einen beziehungsweise mehrere Nachweise, die von der Regierung als gleichwertig anerkannt werden.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt eines Lehrers für Sprachlernklassen oder Sprachlernkurse oder eines Lehrers für Sprachlernklassen bekleidet, verfügt es über die in Artikel 7 Nummer 9 mit Ausnahme der Nummer 9.1 oder Artikel 9quater mit Ausnahme der Nummer 1 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise.
    • Falls es sich um ein Personalmitglied handelt, das das Amt des Kindergartenassistenten bekleidet, verfügt es über einen Nachweis über das Absolvieren einer von der Regierung anerkannten und mindestens 120 Stunden umfassenden Weiterbildung im Bereich Kinderbetreuung.
  • bei Amtsantritt ein höchstens sechs Monate vorher ausgestelltes ärztliches Attest abgeben, aus dem hervorgeht, dass sein Gesundheitszustand weder die Gesundheit der Schüler bzw. Studenten noch die der anderen Personalmitglieder gefährdet;
  • den Bestimmungen des Dekrets vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen entsprechen;
  • die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.

Der Schulträger darf ein zeitweiliges Personalmitglied nur nach Anwendung der Regelung über die Wiedereinberufung in den Dienst, die Wiederbeschäftigung und die Stundenplanergänzung bezeichnen.

Bei Bezeichnungen, die sich mindestens über ein vollständiges Schuljahr erstrecken, konsultiert der Schulträger im Vorfeld alle Schulleiter der jeweiligen Schulebene - es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich. Diese Bezeichnungen werden zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss konzertiert, der für alle Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen zuständig ist.