Gleichstellung von Studiennachweisen
Der Aufnahmestaat vergleicht den Studiennachweis des Antragstellers mit den Studiennachweisen, die in seinem nationalen Bildungssystem vergeben werden und bescheinigt ihm diese Vergleichbarkeit. Die Gleichstellung von Studiennachweisen kann zu Berufszwecken oder zu Studienzwecken beantragt werden.
Zu Berufszwecken wird die Gleichstellung beantragt, wenn
- der Antragsteller kein EU-Bürger ist – unabhängig des Herkunftsstaates der Qualifikation;
- der Antragsteller EU-Bürger ist, aber seine Qualifikation in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat erhalten hat. Es sei denn, er hat eine Anerkennung eines anderen EU-Mitgliedsstaates und dort bereits drei Jahre Berufserfahrung;
- es sich nicht um einen reglementierten Beruf handelt.
Zu Studienzwecken wird die Gleichstellung beantragt, damit
- die bereits absolvierten Studien angerechnet und die Ausbildung fortgesetzt werden kann (z.B. im Sekundarbereich);
- ausländische Hochschulgrade (z.B. Lizenziat, Master usw.) geführt werden dürfen;
- der Zugang zu weiterführenden Ausbildungen (z.B. Hochschulzugang) gewährt wird.
In Belgien ist hierfür jeweils die Gemeinschaft zuständig, in der sich die Ausbildungseinrichtung befindet, bei der der Antragssteller sich einschreiben möchte.
Generelle Prüfungskriterien für die schulische und akademische Gleichstellung
Bei der Gleichstellung werden funktionale, formale und materielle Aspekte berücksichtigt. Sie klärt,
- was der Antragsteller mit dem Zeugnis in dem Staat tun darf, in dem er es erworben hat (funktionale Gleichstellung);
- wo die Ausbildung im jeweiligen Bildungssystem rangmäßig einzuordnen ist, welches die Zugangsbedingungen sind, wie lange die Ausbildung dauert (formale Gleichstellung);
- welchen Inhalt die Ausbildung hat (materielle Gleichstellung).
Schulische Gleichstellung
Dem Antrag auf eine schulische Gleichstellung im Sekundarbereich muss eine Abschrift des Zeugnisses (sowie eventuell eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer) und eine Kopie des Ausweises beigefügt werden.
Das Verfahren dauert zwei bis vier Wochen und besteht aus vier Schritten:
- Einreichen des Antrags
- Gutachten der pädagogischen Inspektion
- Administrative Entscheidung nach Sichtung des Gutachtens per Erlass
- Versenden des Erlasses an den Antragssteller
Akademische Gleichstellung
Dem Antragsformular müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- Abschrift des Diploms (sowie eventuell Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer)
- Kopie der Diplomergänzungen
- Kopie des Studienprogramms (mit der Fächerbeschreibung)
- Kopie oder Zusammenfassung der Abschlussarbeit
- Lebenslauf
Der vollständige Antrag muss in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.
Das Verfahren nimmt acht bis zwölf Wochen in Anspruch und beinhaltet folgende Schritte:
- Einreichen des Antrags beim Ministerium der DG
- Behördliche Anfrage von Gutachten anerkannter Hochschulen/Universitäten
- Administrative Entscheidung nach Sichtung der Gutachten per Erlass
- Versendung der Entscheidung an den Antragsteller
Alle Länder der EU und des EWR, die Schweiz sowie die Staaten des Europarats und der UNESCO (Region Europa) unterhalten jeweils eine nationale Informationsstelle für Anerkennungsfragen, die als NARIC bezeichnet wird: National Academic Recognition Information Centre.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz vom 19. März 1971 über die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Zeugnisse
Königlicher Erlass vom 20. Juli 1971 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Zuerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Zeugnisse
Bezirksregierung Düsseldorf
Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle
Cecilienallee 2
40747 Düsseldorf
Tel.: +49 (0)211 4575-0
Bezirksregierung Köln
Zeughausstraße 2-10
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Tel.: +49 (0)221 147-0